Maskenpflicht im Unterricht in der Stadtteilschule

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, im Laufe des frühen Nachmittages erreichte mich das neueste Schreiben des Bildungssenators der Freien und Hansestadt, Herr Ties Rabe. Eine Passage dieses Schreibens kündigt eine ab Montag, den 02.11. geltende Maskenpflicht während der Unterrichtszeit ab Klasse 5 an. Für die Domschule St. Marien gilt diese Vorschrift in den Klassen 8a, 8b, 9a, 9b und in Klasse 10.

Bitte achten Sie weiterhin und vermehrt darauf, dass Ihre Kinder mit einer Mund-Nase-Bedeckung in die Schule kommen.

Bitte bleiben Sie und Ihre Familien gesund.

Herzliche Grüße von Marion Karg.

Hier folgt die Passage aus dem Schreiben des Hamburger Bildungssenators.

„Die Maskenpflicht gilt künftig ab Klasse 5 auch im Unterricht und im Ganztag an den weiterführenden Schulen

Ab Montag, den 2. November 2020, wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auch auf den Unterricht und die Ganztagsangebote ab Klasse 5 erweitert. Damit wird das an den Schulen ohnehin geringe Risiko einer Krankheitsübertragung noch einmal deutlich verringert.

Gerade für jüngere Schülerinnen und Schüler ist diese erweiterte Maskenpflicht zugleich eine Belastung. Das gilt umso mehr, weil die meisten Schulen bis weit in den Nachmittag Unterricht und Betreuung anbieten. Um die Belastung aller Beteiligten zu verringern, dürfen Schülerinnen und Schüler sowie Schulbeschäftigte künftig in den Pausen außerhalb des Schulgebäudes ihre MNB absetzen, auch wenn die Schülerinnen und Schüler untereinander dort nicht immer den Mindestabstand einhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass die Schülerinnen und Schüler in den Pausen weiterhin nach Jahrgangsstufen (bzw. so genannte Kohorten) getrennt sind und insbesondere die Schulbeschäftigten darauf achten, dass sie selbst den Mindestabstand gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie anderen Schulbeschäftigten einhalten.

Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für den Sport-, Theater- und Musikunterricht, wo die MNB abgenommen werden darf, wenn ein Mindestabstand von 2,5 Metern in geschlossenen Räumen bzw. ein Mindestabstand von 1,5 Metern im Freien eingehalten werden kann. Überdies können die Schülerinnen und Schülern in allen Prüfungen, Präsentationen und Klausuren dann die MNB abnehmen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Zudem ist es weiterhin zulässig, dass die Schülerinnen und Schüler im Unterricht und in den Pausen für kurze Zeit ihre MNB absetzen, um etwas zu essen oder zu trinken.“